Aktuell  
Shop
Von-Effinger-Stiftung
Effingerhort
integrationszentrum
Impressum
Stiftungsurkunde
Art. 1 Name
Unter dem Namen Von Effinger-Stiftung besteht mit Sitz in Gontenschwil eine Stiftung gemäss Art. 80 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

Art. 2 Zweck
Die Stiftung bezweckt die Behandlung und Heilung von Suchtkranken. Sie betreibt zu diesem Zwecke die Häuser Effingerhort, REHA-Haus in Holderbank und die Klinik für Suchtkranke in Gontenschwil. Im weiteren kann die Stiftung neben den beiden bestehenden Institutionen noch weitere eigene Institutionen gründen und betreiben oder andere Institutionen mit dem gleichen Zweck unterstützen. Sie kann mit anderen Institutionen, die dem gleichen Zweck dienen, zusammenarbeiten.

Art. 3. Aufsicht
Die stiftungsrechtliche Aufsicht richtet sich nach dem Zivilgesetzbuch. Der Effingerhort, REHA-Haus und die Klinik für Suchtkranke im Hasel unterliegen zudem der Aufsicht gemäss aargauischer Spitalgesetzgebung.

Art. 4. Vermögen
Das Vermögen wird geäufnet durch a) Betriebsüberschüsse b) Legate und Schenkungen c) Ertrag aus Sammlungen Das Vermögen darf seinem Zweck nicht entfremdet werden.

Art. 5. Rechnung
Die Rechnung ist nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen und jeweils auf den 31. Dezember abzuschliessen.

Art. 6. Organe
Die Organe der Stiftung sind: a) der Stiftungsrat b) die Kontrollstelle

Art. 7 Stiftungsrat
Der Stiftungsrat besteht aus 9-15 Mitgliedern. Sie werden durch den Vorstand des Blauen Kreuzes, Kantonalverband Aargau/Luzern für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei der Wahl der Mitglieder soll auf eine Vertretung der interessierten Kreise und auf Personen mit entsprechender Eignung geachtet werden. Der Stiftungsrat hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a) Die Wahrung des Stiftungszweckes nach den Wünschen der Stifterin b) Wahl von Präsident, Vizepräsident, Kassier und Aktuar c) Regelung des Zeichnungsrechtes und der Zeichnungsart d) Wahl des Chefarztes sowie des Verwaltungsleiters und des Leiters Effingerhort e) Behandlung aller Geschäfte, die weder der Kontrollstelle noch den Leitern zustehen f) Erlass von Reglementen g) Erlass von Taxordnung und Abschluss von Taxverträgen h) Aufsicht über die Betriebe. Diese sind nach möglichst wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen. i) Genehmigung der Jahresberichte von Präsident und Betrieben k)Genehmigung der Jahresrechnung auf Antrag der Kontrollstelle l)Jährliche Information der interessierten Kreise Der Stiftungsrat bestellt einen Ausschuss, dem der staatliche Vertreter angehört. Er kann ständige oder temporäre Kommissionen oder Sachverständige bestellen.

Art. 8 Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und zwei Ersatzleuten, die dem Stiftungsrat nicht angehören. Die Kontrolle kann auch einer Treuhandgesellschaft übertragen werden. Die Kontrollstelle überwacht die Kassen- und Buchführung sowie die jährliche Rechnungsablage. Sie erstattet dem Stiftungsrat Bericht und Antrag.

Art. 9 Auflösung
Kann die Stiftung aus irgendwelchen Gründen ihren Zweck nicht mehr erfüllen, so ist das Vermögen mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden im Rahmen der kantonalen Spitalkonzeption für einen gleichartigen Zweck zu verwenden. Die neue Stiftungsurkunde wurde vom Regierungsrat des Kantons Aargau am 4. August 1999 genehmigt.